Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.
§ 59Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 60Leistung der Rechtshilfe
§ 61Gerichtliche Entscheidung
§ 61aDatenübermittlung ohne Ersuchen
§ 61bGemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 61cAudiovisuelle Vernehmung
§ 62Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 63Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 64Durchbeförderung von Zeugen
§ 65Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 66Herausgabe von Gegenständen
§ 67Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 67aRechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
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Rechtsprechung zu § 65 IRG
3 Entscheidungen zu § 65 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 2 Ausl D 2/16
Die Durchbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten der EU richtet sich seit dem ...
- OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 2 Ausl D 17/07
Internationale Rechtshilfe: Genehmigung einer Durchbeförderung im Zusammenhang ...
- OLG Karlsruhe, 25.01.1995 - 3 Ws 152/94
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