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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Elfter Teil - Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (§§ 96a - 97) |
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Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.12.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 |
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Rechtsprechung zu § 96a IRG
2 Entscheidungen zu § 96a IRG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 - 1 Ws 73/23
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