Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Elfter Teil - Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (§§ 96a - 97) |
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Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.12.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 96a IRG
2 Entscheidungen zu § 96a IRG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2024 - 12 Qs 10/24
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