Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Elfter Teil - Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (§§ 96a - 97)   
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Textdarstellung

  

§ 96e
Ausgehende Ersuchen

(1) 1Für die Ausstellung und Übermittlung von Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft zuständig. 2Dies gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

(2) 1Wird von einer für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Einziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorzulegen. 2Hierfür ist die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicherstellungsbescheinigung aus Anhang I der Verordnung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden. 3Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 4Die Länder können die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 abweichend regeln.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere, dass

1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

(4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.

(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 (BGBl. I S. 2474), in Kraft getreten am 19.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.12.2020
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen23.11.2020BGBl. I S. 2474
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