Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 73 - 77b) |
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
zusicherung § 77Anwendung anderer Verfahrens-
vorschriften § 77aElektronische Kommunikation und Aktenführung § 77bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 77 IRG
227 Entscheidungen zu § 77 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2020 - 2 ARs 238/20
- BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1435/20
Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch einen Richter (Heranziehung der ...
- BGH, 05.04.2018 - StB 2/18
Beschwerde gegen die Anordnung körperlicher Untersuchungen (Unzulässigkeit; keine ...
- BGH, 31.07.2018 - StB 4/18
Anordnung von Durchsuchung und vorläufiger Sicherstellung im internationalen ...
- OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18
Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ...
- OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19
- OLG Bremen, 12.09.2018 - 1 AuslA 2/18
Keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG für die Teilnahme an Vernehmungen des ...
- OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
Anspruch eines Verfolgten auf Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft
- BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 987/03
Rechtliches Gehör im Auslieferungsverfahren
- OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
Auslieferungshaft nach Serbien
Querverweise
Auf § 77 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90x (Erneuerte und geänderte Maßnahmen)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91b (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
- § 96a (Grundsatz)