Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 73 - 77b) |
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
zusicherung § 77Anwendung anderer Verfahrens-
vorschriften § 77aElektronische Kommunikation und Aktenführung § 77bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 75 IRG
4 Entscheidungen zu § 75 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 14.03.2013 - AuslA 6/13
Anordnung von Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr; Bestehen hinreichend ...
- OLG Hamm, 10.12.2001 - 4 Ausl 95/01
Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Kosten im ...
- OLG Hamm, 22.01.2003 - 4 Ausl 275/02
Kosten, Auslagen, Erstattung, Auslieferungsverfahren
- OLG Hamm, 10.12.2001 - 4 Ausl 141/00
Auslieferungshaftbefehl, Aufhebung; Verhältnismäßigkeit, Kosten im ...
Querverweise
Auf § 75 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Kostenerhebung
- § 12 (Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen)