Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 73 - 77b) |
1Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. 2§ 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
zusicherung § 77Anwendung anderer Verfahrens-
vorschriften § 77aElektronische Kommunikation und Aktenführung § 77bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 76 IRG
Entscheidung zu § 76 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09
Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben