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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)   
   Abschnitt 3 - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h)   
   Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92 - 92e)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 92b
Ablehnungsgründe

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist unzulässig, soweit

1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 794/2016 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
5. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit

1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
2. das Ersuchen
a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht.

(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.

(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.

(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 39), in Kraft getreten am 14.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union10.02.2026BGBl. I Nr. 39

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Rechtsprechung zu § 92b IRG

6 Entscheidungen zu § 92b IRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 92b IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Allgemeine Regelungen
          § 91 (Vorrang des Zehnten Teils)
        Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
          Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
            § 92e (Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
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