Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Errichtungsanordnung

(1) 1Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.

2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.

(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen. 2Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. 3Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

Rechtsprechung zu § 34 BKAG

22 Entscheidungen zu § 34 BKAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 34 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 9a (Projektbezogene gemeinsame Dateien)
          § 11 (Polizeiliches Informationssystem)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 32 (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien)
    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
Was ist das?

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