Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15)   
   Unterabschnitt 1 - Zentralstelle (§§ 7 - 13)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9a
Projektbezogene gemeinsame Dateien

(1) 1Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. 2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,
3. vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

3Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) 1Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die Daten sind zu kennzeichnen.

(3) 1Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2§ 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenabruf erfolgt. 3§ 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(4) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(5) 1Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten entsprechend. 2Für Daten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Anwendung.

(6) 1Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. 3Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. 4§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 30.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus26.07.2016BGBl. I S. 1818
01.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts06.06.2013BGBl. I S. 1482
31.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3409

Querverweise

Auf § 9a BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
Was ist das?

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