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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
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§ 99
Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20.03.2026 (BGBl. I Nr. 95), in Kraft getreten am 02.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit20.03.2026BGBl. I Nr. 95

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Rechtsprechung zu § 99 StGB

214 Entscheidungen zu § 99 StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 99 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
          § 5 (Zuverlässigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 99 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 99 III)
Was ist das?

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