Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit | 20.03.2026 |
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Rechtsprechung zu § 99 StGB
214 Entscheidungen zu § 99 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
StPO: Zwangsweises Auflegen des Finger eines Beschuldigten auf Mobiltelefon ...
- BGH, 01.10.2026 - AK 50/26
- BGH, 27.08.2024 - StB 54/24
Allgemeine Funktionsträgerimmunität; Fortdauer der Untersuchungshaft ...
- OLG Jena, 22.10.2019 - 3 St 3 BJs 20/17
Strafbarkeit der Weitergabe von Erkenntnissen über salafistischen Kreisen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2019 - StB 54/18
BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu
- BGH, 04.04.2019 - StB 54/18
- BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr- und Verkaufsverbot für den Geheimdienst einer ...
- KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16
Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche ...
- BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ...
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
Querverweise
Auf § 99 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 9a (Projektbezogene gemeinsame Dateien)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 (Zuverlässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 99 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 99 III)