Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 99 StGB
199 Entscheidungen zu § 99 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 02.07.2013 - 3 StE 5/12
Geheimdienstliche Agententätigkeit: Ausüben gegen die Bundesrepublik Deutschland
- OLG Jena, 22.10.2019 - 3 St 3 BJs 20/17
Verfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2019 - StB 54/18
BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu
- OLG Jena, 12.11.2018 - 3 St 3 BJs 20/17
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Alexander B. abgelehnt
- BGH, 04.04.2019 - StB 54/18
- KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16
Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche ...
- BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ...
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
- BGH, 05.10.2018 - StB 43/18
Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise ...
- OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 3 StE 2/17
Daniel M. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Bewährungsstrafe ...
- BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr- und Verkaufsverbot für den Geheimdienst einer ...
Querverweise
Auf § 99 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 9a (Projektbezogene gemeinsame Dateien)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 99 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 99 III)