Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Rechtsprechung zu § 93 StGB
145 Entscheidungen zu § 93 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte
- BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
Bedingter Vorsatz für Verletzung eines Staatsgeheimnisses
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
- Generalbundesanwalt, 10.08.2015 - 3 BJs 13/15
Verfahren aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
- BGH, 01.10.2014 - 3 StR 150/14
Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 19.11.2013 - 3 StE 1/13
Staatsschutzverfahren - Manfred K. wegen landesverräterischer Ausspähung geheimer ...
- OLG Koblenz, 19.11.2013 - 3 StE 1/13
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- OVG Thüringen, 06.03.2020 - 4 ZKO 620/17
Presserechtlicher Auskunftsanspruch, zu entgegenstehenden Betriebs- oder ...
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16
Zum Auskunftsanspruch der Presse
- BGH, 12.01.1999 - X ZB 8/98
Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung eines Gebrauchsmusters; Voraussetzungen ...
Querverweise
Auf § 93 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 97a (Verrat illegaler Geheimnisse)