Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. 2Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder | |
| 2. | einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. |
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Rechtsprechung zu § 52 PatG
2 Entscheidungen zu § 52 PatG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit ...
- BGH, 11.12.1978 - II ZR 100/78
Zuständigkeit des Schifffahrtsobergerichts bei Berufung oder Beschwerde
Querverweise
Auf § 52 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 56
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a