Patentgesetz
Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
(2) 1Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. 2Sie muß enthalten:
3Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 36 PatG
103 Entscheidungen zu § 36 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - X ZB 4/19
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.04.1968 - X ZR 67/66
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Querverweise
Auf § 36 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 32