Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
(2) 1Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. 2Sie muß enthalten:
3Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 36 PatG
107 Entscheidungen zu § 36 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - X ZB 4/19
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.04.1968 - X ZR 67/66
Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung vor der Bekanntmachung der ...
- BPatG, 01.03.2016 - 23 W (pat) 17/14
Patentbeschwerdeverfahren - "nicht verbleite Halbleiterbaugruppe und Verfahren, ...
- BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
Gebühren der Patentanwälte
- BPatG, 12.03.2003 - 20 W (pat) 7/02
Fehlende Erforderlichkeit einer Zusammenfassung der Trennanmeldung innerhalb der ...
- BPatG, 15.02.2010 - 20 W (pat) 47/05
Patentbeschwerdeverfahren - "Verstärker" - Zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr ...
- BPatG, 25.02.2026 - 11 W (pat) 28/25
- BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92
Anspruch auf Rückerstattung der für eine Teilanmeldung gezahlten Anmeldegebühren ...
- BPatG, 04.10.2022 - 12 W (pat) 58/19
Querverweise
Auf § 36 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 32