Patentgesetz
Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 2Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
1. | seinem Wesen nach keine Erfindung ist, | |
2. | nicht gewerblich anwendbar ist oder | |
3. | nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist, |
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(3) 1Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). 2Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
01.04.2014 | Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes | 19.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 42 PatG
643 Entscheidungen zu § 42 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 11.11.2021 - 11 W (pat) 5/21
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- BGH, 14.07.2020 - X ZB 4/19
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Querverweise
Auf § 42 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Übergangsvorschriften
- § 147