Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.
(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 53 PatG
20 Entscheidungen zu § 53 PatG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen
- BGH, 12.02.1979 - X ZR 2/76
Schaltröhre
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17
Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer ...
- BGH, 15.02.1965 - I ZR 61/60
Einfluss der Erledigung eines Patentnichtigkeitsverfahrens ohne Verhandlung zur ...
- BGH, 15.02.1965 - Ia ZR 61/60
- BGH, 24.02.1953 - I ZR 106/51
Rechtsmittel
- BGH, 24.03.1953 - I ZR 131/51
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 11.08.2004 - 2 W 5/03
- BGH, 27.04.1978 - X ZR 51/74
Zulässigkeit der Abändernug des Streitwertes nur innerhalb von sechs Monaten nach ...
- BGH, 13.11.1979 - X ZR 39/75
Streitwertfestsetzung nach Abschluß einer patentrechtlichen Nichtigkeitsklage - ...
Querverweise
Auf § 53 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 56