Patentgesetz
Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 2Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Rechtsprechung zu § 45 PatG
166 Entscheidungen zu § 45 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - X ZB 4/19
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Zum selben Verfahren:
- BPatG, 24.06.2015 - 15 W (pat) 9/13
Patentbeschwerdeverfahren - "Polyurethanschaum" - zum Prüfungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 29.10.2014 - 15 W (pat) 9/13
Patentbeschwerdeverfahren - "Polyurethanschaum zur thermalen Isolation bei ...
- BPatG, 29.10.2014 - 15 W (pat) 9/13
- BPatG, 01.03.2016 - 23 W (pat) 17/14
Patentbeschwerdeverfahren - "nicht verbleite Halbleiterbaugruppe und Verfahren, ...
- BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09
Zusatzanmeldung - Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" - vor Einreichung ...
- BPatG, 20.12.2022 - 8 W (pat) 24/22
- BPatG, 15.12.2014 - 11 W (pat) 32/13
Patentbeschwerdeverfahren - "Gargerät" - nicht klar und deutlich formulierter ...
- BPatG, 19.02.2015 - 7 W (pat) 52/14
(Patentbeschwerdeverfahren - "Mobile Reinigungsvorrichtung" - Antrag auf ...
- BPatG, 17.12.2018 - 11 W (pat) 24/14
Patentbeschwerdeverfahren - "Abgassteuersystem" - zu den formalen Voraussetzungen ...