Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. 2Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. 3Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. 4Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. 5Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) 1Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 63 PatG
29 Entscheidungen zu § 63 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 11.11.2021 - 11 W (pat) 5/21
Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.06.2024 - X ZB 5/22
DABUS - Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder sein
- BGH, 11.06.2024 - X ZB 5/22
- BPatG, 13.06.2013 - 10 W (pat) 1/12
Patentbeschwerdeverfahren - zur Akteneinsicht in die Erfinderbenennung
- BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
Atemgasdrucksteuerung
- BGH, 20.10.2015 - X ZR 149/12
Rechte an einem Patent: Prüfungsumfang bei geltend gemachten Ansprüchen auf ...
- LG Düsseldorf, 25.04.2024 - 4c O 17/23
Elektrolysezellen
- BPatG, 16.12.2010 - 10 W (pat) 27/09
Patentbeschwerdeverfahren - zur Akteneinsicht in die Erfinderbenennung
- OLG Karlsruhe, 26.03.2003 - 6 U 81/02
Patentrecht: Keine notwendige Streitgenossenschaft bei Klage auf Zustimmung zur ...
- LG München I, 14.04.2016 - 7 O 4170/15
Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an Europäischen Patentanmeldungen ...
- BGH, 09.12.2003 - X ZR 64/03
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung nach dem ArbEG
Querverweise
Auf § 63 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 31