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Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ PatG (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PatG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Patentgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 56

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

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Rechtsprechung zu § 56 PatG

Entscheidung zu § 56 PatG in unserer Datenbank:

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