Patentgesetz
Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(2) 1Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
2Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24.08.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente | 24.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 2 PatG
462 Entscheidungen zu § 2 PatG in unserer Datenbank:
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