Patentgesetz
Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 25 PatG
118 Entscheidungen zu § 25 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 18.01.2016 - 20 W (pat) 52/13
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Meßsystem" - auswärtiger Beteiligter - ...
- BPatG, 20.05.2015 - 20 W (pat) 13/11
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- BPatG, 14.03.2016 - 20 W (pat) 6/12
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- BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10
Patentbeschwerdeverfahren - "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum ...
- BGH, 11.02.2009 - Xa ZB 24/07
Niederlegung der Inlandsvertretung
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 11.11.2019 - 20 W (pat) 26/17
- BPatG, 27.10.2011 - 21 W (pat) 6/07
Patentbeschwerdeverfahren - Nachweis der Inlandsvertretervollmacht
- BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18
Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter
Querverweise
Auf § 25 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 30
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 43
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 97
- Gemeinsame Vorschriften
- § 127
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)