Patentgesetz
Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 7 PatG
140 Entscheidungen zu § 7 PatG in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.11.2023 - 29 U 6382/20
Polyalkoholfreie Corneadezellularisierung
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- LG München I, 25.09.2019 - 21 O 6020/18
Ablauf der Ausschluss- und Verjährungsfrist bei Patentvindikationsanspruch
- LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18
Langsamer MAC-E
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 27.05.2020 - 2 O 322/18
Voraussetzungen einer Prospekthaftung bei einem ICO
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17
Blasenkatheterset - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Blasenkatheterset" - zum ...
- LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18
Decodierverfahren für Datensignale
- LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18
Decodierer
Querverweise
Auf § 7 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 123