Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
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§ 14

1Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. 2Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24.08.2007 (BGBl. I S. 2166), in Kraft getreten am 13.12.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente24.08.2007BGBl. I S. 2166

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