Patentgesetz
| Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) 1Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. 2Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) 1Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. 2Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
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Rechtsprechung zu § 15 PatG
206 Entscheidungen zu § 15 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
FRAND-Einwand II - Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der ...
- OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 113/15
Druckventil für Verdichter - Ansprüche wegen Patentverletzung; Kreuzlizenzvertrag ...
- OLG Düsseldorf, 21.05.2026 - 2 U 23/25
Enden der Laufzeit des Lizenzvertrages mit dem Ablauf der Schutzdauer des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2023 - 15 U 39/22
Unterbauleiste
- BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
Isentress - Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.2023 - 2 U 110/22
Patentkauf- und Patentlizenzvertrag
- OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 30/15
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung durch einen Lizenznehmer
- BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16
Zwangslizenz für AIDS-Medikament
Querverweise
Auf § 15 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a