Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
1Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. 2Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 23 ZPO
450 Entscheidungen zu § 23 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.08.2026 - 32 Sch 2/26
Abschließende Regelung der Aufhebungsgründe in Art. V UNÜ
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und ...
- BGH, 16.07.2026 - I ZB 107/25
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Sch 61/24
Staatenimmunität, Vollstreckbarerklärung, Schiedsvereinbarung, Präklusion, ordre ...
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Sch 61/24
- KG, 27.08.2025 - 2 UH 24/25
Internationale Zuständigkeit für Vollstreckung in Kontoguthaben eines im Ausland ...
- KG, 01.07.2025 - 2 U 37/22
Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts in Bezug auf eine ...
- OLG Düsseldorf, 17.06.2024 - 26 W 7/24
Antrag auf Erlass eines weltweiten Prozessführungs- und Vollstreckungsverbot im ...
- BGH, 13.12.2012 - III ZR 282/11
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens bei Schadensersatzklage gegen ausländische ...
- OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11
Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische ...
- OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11
§ 23 ZPO in Nachschlagewerken
- § 23 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 23 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 828 (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 96 (Inlandsvertreter)
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 25
- Designgesetz (DesignG)
- Besondere Bestimmungen
- § 58 (Inlandsvertreter)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Besondere Bestimmungen
- § 58 (Inlandsvertreter)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3
- EuGVVO
- Anhang
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 703d (Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 59