Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechtsprechung zu § 24 ZPO
218 Entscheidungen zu § 24 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 29.10.2015 - 9 O 87/15
Anforderungen an eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts ...
- LG Bielefeld, 29.10.2015 - 9 O 87/15
- OLG Frankfurt, 21.10.2016 - 24 U 147/15
Zur Frage der Anwendbarkeit von § 24 ZPO auf Anspruch auf Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2017 - XI ZR 645/16
Zurückweisung der Verweisungsanträge
- BGH, 04.04.2017 - XI ZR 645/16
- LG Bayreuth, 05.12.2023 - 43 O 282/22
Geh- und Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit, Beseitigungsanspruch, Ausübungsbereich, ...
- OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen ...
- BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17
Gerichtliche Zuständigkeit für eine auf Anfechtung gestützte Klage auf Duldung ...
- OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17
- OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf ...
§ 24 ZPO in Nachschlagewerken
- § 24 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 903 (Befugnisse des Eigentümers) (zu § 24 I)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 16 Nr. 1 a)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 22 Nr. 1