Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
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Rechtsprechung zu § 27 ZPO
195 Entscheidungen zu § 27 ZPO in unserer Datenbank:
- AG München, 27.10.2023 - 158 C 16069/22
Kein Übergang der Grabpflege als höchstpersönliche Auflage an den Erben des ...
- OLG Bremen, 08.09.2021 - 5 AR 3/21
Zuständiges Gericht im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen ...
- OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
Örtliche Zuständigkeit bei Streit über Vermächtnisanordnung
- OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 1 AR 2/23
Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei ...
- OLG Celle, 22.03.2021 - 17 AR 3/21
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen ...
- KG, 31.10.2019 - 2 AR 52/19
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Gerichtsstandsbestimmung vor ...
- BayObLG, 28.11.2024 - 102 AR 132/24
Nachlaßverbindlichkeiten, Verwaltervertrag, Allgemeiner Gerichtsstand, ...
- OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22
Zivilkammer zuständig für Entscheidung über Auskunftsklage gegen ...
- BayObLG, 11.11.2025 - 102 AR 137/25
Antragsgegner, Grundbuchberichtigung, Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, ...
- OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20
Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des ...
§ 27 ZPO in Nachschlagewerken
- § 27 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 ZPO:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II Nr. 1
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 II a)