Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
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Rechtsprechung zu § 17 ZPO
2.258 Entscheidungen zu § 17 ZPO in unserer Datenbank:
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Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, ...
- BayObLG, 10.09.2026 - 101 AR 122/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Gewährleistungsansprüche, ...
- BayObLG, 16.06.2026 - 101 AR 91/26
Örtliche Zuständigkeit, Insolvenzverfahren, Verweisungsbeschluss, ...
- KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20
Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für ...
- OLG München, 08.07.2026 - 7 AktG 2/26
Virtuelle Hauptversammlung, Satzungsänderung, Freigabeverfahren, ...
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Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der ...
- KG, 06.03.2025 - 2 UH 2/25
Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren ...
- KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des ...
- BayObLG, 30.07.2026 - 102 AR 97/26
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- LG Limburg, 07.08.2026 - 1 O 195/25
§ 17 ZPO in Nachschlagewerken
- § 17 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 17 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 19 (Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 22 (Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) (zu § 17 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I 1 (Örtliche Zuständigkeit)