Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Rechtsprechung zu § 17 ZPO
1.145 Entscheidungen zu § 17 ZPO in unserer Datenbank:
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- OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17
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- BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 72/03
Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH
§ 17 ZPO in Nachschlagewerken
- § 17 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 17 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 19 (Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 22 (Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) (zu § 17 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I 1 (Örtliche Zuständigkeit)