Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
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Rechtsprechung zu § 29 ZPO
2.286 Entscheidungen zu § 29 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 10.09.2026 - 101 AR 122/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Gewährleistungsansprüche, ...
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, ...
- KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des ...
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines ...
- OLG Hamm, 15.07.2026 - 8 U 66/26
Wettbewerbsverbot; Unterlassungsanspruch; Tochtergesellschaft; Durchgriff
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- OLG Stuttgart, 25.03.2025 - 6 U 89/24
Widerruf eines Fernabsatzvertrags: Gerichtsstand für die Rückzahlung des ...
- OLG Köln, 10.04.2026 - 19 U 36/24
Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Spieleinsätzen gegen Betreiberin von ...
- KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20
Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für ...
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ...
§ 29 ZPO in Nachschlagewerken
- § 29 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 29 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) (zu § 29 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 269 (Leistungsort)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 Ia (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 440 (Pfandrecht des Frachtführers) (zu § 29 I)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 1
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 Nr. 1