Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechtsprechung zu § 29 ZPO
2.065 Entscheidungen zu § 29 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.11.2023 - 9 U 167/22
Zuständigkeit für Haftungsklagen gegen Kommanditisten
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Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; einheitlicher Erfüllungsort, ...
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ...
- OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer ...
- KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20
Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für ...
- KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Zulässigkeit der Berufung des Klägers nach übereinstimmender ...
- OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage ...
- BGH, 11.09.2018 - X ZR 80/15
Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch ...
§ 29 ZPO in Nachschlagewerken
- § 29 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 29 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) (zu § 29 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 269 (Leistungsort)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 Ia (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 440 (Pfandrecht des Frachtführers) (zu § 29 I)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 1
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 Nr. 1