Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechtsprechung zu § 20 ZPO
54 Entscheidungen zu § 20 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
- OLG Hamm, 04.06.2019 - 32 SA 38/19
Gerichtsstandbestimmung; Vollstreckungssache; Wohnsitz; Zeitpunkt; Bestimmung der ...
- OLG Naumburg, 22.02.2010 - 1 AR 3/10
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ...
- OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des ...
- KG, 22.12.2008 - 2 U 6/07
Gerichtsstand: Indizien, die für den Aufenthaltsort einer Partei sprechen
- VG Würzburg, 16.08.2021 - W 3 E 21.985
Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, ...
- OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21
Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem ...
- FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16
Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an ...
- BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14
Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter ...
- BGH, 21.01.1997 - X ARZ 1283/96
Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Inhaftierung des Beklagten
§ 20 ZPO in Nachschlagewerken
- § 20 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 20 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 57 (Prozesspfleger)