Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Rechtsprechung zu § 57 ZPO
403 Entscheidungen zu § 57 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21
Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen ...
- BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19
Prozesspflegschaft trotz Prozessfähigkeit I
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 16.08.2019 - 7 T 1174/19
Fehlende förmliche Zustellung
- LG München II, 16.08.2019 - 7 T 1174/19
- OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20
Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!
- BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08
Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 13 ME 170/18
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers.
- BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der ...
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde
Zum selben Verfahren:
§ 57 ZPO in Nachschlagewerken
- § 57 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozesspfleger
- § 57 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Prozesspfleger
Querverweise
Auf § 57 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Verfahrensfähigkeit)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Gerichtliche Verfahren
- § 41 (Besonderer Vertreter)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 58
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 [Prozeßfähigkeit]
Redaktionelle Querverweise zu § 57 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 171 (Zustellung an Bevollmächtigte)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1909 (Ergänzungspflegschaft)