Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
Rechtsprechung zu § 51 ZPO
1.035 Entscheidungen zu § 51 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Abberufung eines Geschäftsführers aus ...
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von ...
- OLG München, 01.10.2015 - 23 U 1570/15
Keine gesetzliche Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine ...
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17
Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die ...
- LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
- LG Berlin, 28.05.2018 - 51 T 122/18
Zwangsvollstreckung: Vertretung eines Prozessunfähiger bei der Abgabe der ...
- LG Frankfurt/Main, 02.09.2020 - 34 O 48/20
Wird durch vielfache Hinweise auf Überarbeitungen in einem Artikel suggeriert, ...
§ 51 ZPO in Nachschlagewerken
- § 51 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit (Recht)
- § 51 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Aufgabenkreis
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Scheidung
Schweigepflicht
Verfahrensfähigkeit
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Zwangsvollstreckung
Querverweise
Auf § 51 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 86 (Fortbestand der Prozessvollmacht) (zu §§ 51 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 51 II)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 51 I)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 III (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu §§ 51 ff)