Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
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Rechtsprechung zu § 241 ZPO
338 Entscheidungen zu § 241 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.08.2026 - 7 W 1058/26
Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsführerabbestellung, ...
- VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08
Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer ...
- BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 35/23
- BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
- FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20
Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf ...
- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18
Kündigung eines Pachtverhältnisses über einen in den Nachlass fallenden ...
- LAG Köln, 21.10.2019 - 6 Ta 107/18
Prozessfähigkeit einer niederländischen BV, deren Funktion des Geschäftsführers ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2026 - 16 A 1850/23
Ordnungsgemäße Vertretung eines prozessunfähig gewordenen Beteiligten auch nach ...
- BPatG, 11.03.2021 - 30 W (pat) 32/19
§ 241 ZPO in Nachschlagewerken
- § 241 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Geschäftsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 241 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- §§ 51 ff. (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)