Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
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Rechtsprechung zu § 242 ZPO
55 Entscheidungen zu § 242 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 07.03.2025 - 10 SLa 888/24
- BFH, 17.06.2020 - II R 40/17
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
- OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 6 U 123/20
Heilung einer unwirksamen Zustellung im Eilverfahren; unzulässige Rechtsausübung ...
- VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 148/16
Benutzungsgebührenrecht (Niederschlagswassergebühren): Zwangsverwalter als ...
- OLG Brandenburg, 17.06.2020 - 7 U 146/17
Abfindungsansprüche eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH nach ...
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- AG Frankenthal, 03.07.2014 - 3a C 133/14
Örtlich zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzung im Internet: ...
- BFH, 10.03.2023 - X B 123/21
Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - L 32 AS 1379/16
Beschwerde gegen Ruhensbeschluss bei beantragter Aussetzung
- LAG Hamm, 29.08.1996 - 4 Sa 208/96
Rechtsstreit im Konkurs: Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme
Querverweise
Auf § 242 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 246 (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)