Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) 1Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2§ 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) 1Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. 2Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
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Rechtsprechung zu § 186 InsO
27 Entscheidungen zu § 186 InsO in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 03.06.2020 - 502 IN 223/13
Versäumung des Tabellenwiderspruchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen Rechtsgrund der ...
- LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20
- BFH, 16.05.2017 - VII R 25/16
Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im ...
- AG Duisburg, 26.07.2008 - 62 IN 36/02
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter ...
- AG Göttingen, 30.12.2015 - 74 IN 175/14
Zustellungen haben im Insolvenzverfahren an einen bestellten ...
- AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15
Restschuldbefreiung; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Widerspruch; ...
- AG Düsseldorf, 26.01.2010 - 502 IN 246/09
Überlegungsfrist des Schuldners im Falle einer Rechtsfolgenbelehrung wegen ...
- BGH, 03.07.2014 - IX ZB 2/14
Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines ...
- BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16
Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei ...