Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 2Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) 1Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. 2Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. 3Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Rechtsprechung zu § 178 InsO
561 Entscheidungen zu § 178 InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18
Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 24.10.2017 - 8 K 1829/15
Verfahren - Haftung für Lohnsteuer, Drittwirkung nach § 166 AO
- FG Köln, 24.10.2017 - 8 K 1829/15
- BGH, 26.01.2023 - IX ZR 85/21
Zur Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 39 Abs. 5 InsO bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.02.2023 - IX ZR 21/22
Kann Zessionar den Prozess ohne Zustimmung des Schuldners aufnehmen?
- BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender ...
- BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14
Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle
- OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14
- BFH, 23.07.2020 - V R 44/19
Haftung bei Forderungsabtretung
- BGH, 13.10.2020 - II ZR 133/19
Insolvenzverfahren: Einwendung des Kommanditisten gegen seine Inanspruchnahme für ...
Querverweise
Auf § 178 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 31 (Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 28a (Datenübermittlung an Auskunfteien)
Redaktionelle Querverweise zu § 178 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 184 (Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners) (zu § 178 I 2, II 2)