Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
1Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2§ 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. 3Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 185 InsO
200 Entscheidungen zu § 185 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20
Altersversorgung, berufsständische; Altersversorgungswerk; Beitrag; ...
- BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21
H. ./. Freie und Hansestadt Hamburg
- LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18
Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R
Unter welchen Voraussetzungen hat ein Nachversicherungsschuldner Beiträge ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2765/21
Abwassergebühren; Eröffnung des Insolvenzverfahren während des ...
- LAG Hessen, 19.06.2017 - 10 Ta 524/16
Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt bei ...
- FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden ...
- VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
Feststellung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich einer einer Stiftung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
Gelten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 VwVfG ...
- BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18