Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) 1Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) 1Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. 3Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. 4Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 184 InsO
271 Entscheidungen zu § 184 InsO in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 - L 1 BA 35/21
Prüfbescheid - Insolvenzforderung - Vorrang des Insolvenzverfahrens
- OLG Braunschweig, 22.05.2019 - 11 U 18/19
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines ...
- BGH, 16.03.2023 - III ZR 104/21
Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten
- BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21
Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung
- OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 104/22
Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren; Verjährung des ...
- OLG Köln, 23.01.2014 - 27 UF 113/13
Feststellung des Herrührens titulierter Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12
Verjährung; Unterhalt; Insolvenz
- AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12
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Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer erteilten ...
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Keine Befugnis eines Inkassounternehmens zur gerichtlichen Vertretung eines ...
Querverweise
Auf § 184 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 185 (Besondere Zuständigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 184 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 86 I (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 184 S. 2)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 178 I 2, II 2 (Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 184 S. 2)