Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) 1Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. 2Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. 3Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
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Rechtsprechung zu § 180 InsO
575 Entscheidungen zu § 180 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2026 - IX ZR 35/25
Bestimmen des Werts der Beschwer i.R.d. Zulässigkeitsprüfung; Feststellung des ...
- LAG Sachsen, 31.07.2023 - 2 Sa 277/18
Kündigung; Feststellung einer Teilforderung zur Insolvenztabelle - ...
- BGH, 16.05.2024 - IX ZR 143/23
Eigenverwaltungsverfahren: Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits bei Widerspruch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2017 - IX ZR 315/14
Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 - 2 S 1842/24
Insolvenzfeststellungsbescheid über Abwassergebührenforderungen
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 25.09.2024 - 1 K 2844/22
Klage gegen einen Bescheid, mit dem Abwassergebühren zur Insolvenztabelle ...
- VG Freiburg, 25.09.2024 - 1 K 2844/22
- BGH, 11.08.2022 - IX ZR 78/21
Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.04.2021 - 34 U 1437/16
Insolvenzverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Insolvenzverwalter, Berufung, ...
- OLG München, 13.04.2021 - 34 U 1437/16
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 127/24
Griffleiste
Querverweise
Auf § 180 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 185 (Besondere Zuständigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 180 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 86 I (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 180 II)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 189 (Berücksichtigung bestrittener Forderungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 180 II)