Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
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Rechtsprechung zu § 189 InsO
149 Entscheidungen zu § 189 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.2026 - IX ZB 36/25
Die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren - und die zu ...
- OLG Hamm, 24.02.2021 - 8 U 2/20
Widerspruch gegen eine Insolvenzforderung; Negative Feststellungsklage eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.06.2024 - 4 U 279/22
Geltung einer "Limitation Language" in der Insolvenz
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 - 26 U 12/24
Insolvenzverfahren - Erledigung eines Feststellungsrechtsstreits
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21
Akteneinsicht in Insolvenzakten
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
Zum selben Verfahren:
- ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13
Verfrühungsschaden bei Kündigung in der Insolvenz
- ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13
Querverweise
Auf § 189 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 189 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 180 (Zuständigkeit für die Feststellung)