Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
| 1. | zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, | |
| 2. | Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder | |
| 3. | Gegenstände der Masse ermittelt werden. |
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
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Rechtsprechung zu § 203 InsO
205 Entscheidungen zu § 203 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - IX ZB 45/25
Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen ...
- LG Dortmund, 29.07.2026 - 9 T 255/25
- LG Lübeck, 06.11.2024 - 7 T 501/24
Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des ...
- BAG, 19.02.2026 - 6 AZR 102/25
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
- BGH, 23.04.2026 - IX ZB 36/25
Die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren - und die zu ...
- BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19
Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20
Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters; ...
- BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13
Zuteilung eines Erlösanteils an den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren ...
- AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13
Querverweise
Auf § 203 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 62 (Verjährung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 211 (Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115 (Nachtragsverteilung)