Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
1. | zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, | |
2. | Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder | |
3. | Gegenstände der Masse ermittelt werden. |
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
Rechtsprechung zu § 203 InsO
180 Entscheidungen zu § 203 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16
Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13
Zuteilung eines Erlösanteils an den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren ...
- LG Coburg, 12.09.2016 - 41 T 64/16
Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung
- AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13
- BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19
Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18
Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine ...
- FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20
Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters; ...
- VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08
Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer ...
- LG München I, 22.08.2017 - 14 T 11732/17
Absehen von der Anordnung der Nachtragsverteilung
Querverweise
Auf § 203 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 62 (Verjährung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 211 (Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115 (Nachtragsverteilung)