Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
Gliederung
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§ 199 InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/199.html)
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§ 199 Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/199.html)
§ 199 Insolvenzordnung
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Textdarstellung

  

§ 199
Überschuß bei der Schlußverteilung

1Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Rechtsprechung zu § 199 InsO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 199 InsO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 733 (Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen) (zu § 199 S. 2)
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