Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
1Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. 2Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 3Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
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Rechtsprechung zu § 188 InsO
86 Entscheidungen zu § 188 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.02.2021 - 8 U 2/20
Widerspruch gegen eine Insolvenzforderung; Negative Feststellungsklage eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 - 26 U 12/24
Insolvenzverfahren - Erledigung eines Feststellungsrechtsstreits
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2024 - IX ZR 120/23
Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus Nachlassinsolvenzverfahren durch ...
- BayObLG, 31.05.2024 - 101 VA 243/23
Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- BayObLG, 18.06.2024 - 101 VA 178/23
Rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in Insolvenzakten - Keine ...
- BGH, 07.02.2013 - IX ZR 145/12
Insolvenzverfahren: Wirksamkeitsanforderungen an die Veröffentlichung des ...
- BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21
Akteneinsicht in Insolvenzakten
Querverweise
Auf § 188 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 188 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 188 S. 3)