Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. 2Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. 3Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
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Rechtsprechung zu § 194 InsO
39 Entscheidungen zu § 194 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 02.06.2026 - 1 AZR 166/25
Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
- BayObLG, 31.05.2024 - 101 VA 243/23
Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten
- BayObLG, 18.06.2024 - 101 VA 178/23
Rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in Insolvenzakten - Keine ...
- BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21
Akteneinsicht in Insolvenzakten
- BayObLG, 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19
Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen ...
- BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19
Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die ...
- BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19
Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren
- OLG München, 16.07.2020 - 24 U 5018/19
Schenkungsanfechtung von Maklerlohn im Schneeballsystem
- OLG Frankfurt, 26.06.2024 - 4 U 279/22
Geltung einer "Limitation Language" in der Insolvenz
Querverweise
Auf § 194 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 197 (Schlußtermin)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)