Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) 1Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. 2Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) 1Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. 2Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Rechtsprechung zu § 733 BGB
148 Entscheidungen zu § 733 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10
Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine ...
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 243/16
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 137/16
Einziehung ausstehender Einlagen durch den Liquidator einer Fondsgesellschaft
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16
Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. ...
- OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09
Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter ...
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 99/10
Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine ...
- OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 15 U 64/07
Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegenüber einer Gesellschaft im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 21.03.2007 - 5 O 618/04
Gerichtlich beschränkte Überprüfbarkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund ...
- LG Düsseldorf, 21.03.2007 - 5 O 618/04
Querverweise
Auf § 733 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 731 (Verfahren bei Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 733 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 199 S. 2 (Überschuß bei der Schlußverteilung)