Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
1Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. 2Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 729 BGB
7 Entscheidungen zu § 729 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.06.2015 - 34 Wx 513/13
Grundbuchbewilligung eines Gesellschafters aufgrund transmortaler Vollmacht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 15 A 5081/05
Gestaltung der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Zukunft im ...
- RG, 25.02.1919 - II 304/18
Auflösung einer GmbH durch Kündigung; Berechtigung zur Übernahme der Stammanteile ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 5311/04
Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung 1998
- AG Dresden, 23.09.2014 - 312 F 2115/14
- OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 4 U 55/07
Ordentliche Kündigung einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät: Anspruch eines ...
- OLG Karlsruhe, 13.02.1990 - 3 U 25/89
Auslegung eines Jagdpachtvertrages; Übergang des Jagdausübungsrechts auf die ...
Querverweise
Auf § 729 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 169 (Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters)