Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399) |
(1) 1Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. 2Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) 1Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. 2Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 394 FamFG
184 Entscheidungen zu § 394 FamFG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 1016/21
Wegen; Vermögenslosigkeit; gelöschte GmbH; Beteiligtenfähigkeit; ...
- OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien
- KG, 28.10.2022 - 22 W 53/22
Folge einer Eintragung von Firmen-Löschung trotz Klageverfahren
- FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 742/15
(Zivilrechtlicher Auflösungszeitpunkt einer AG - Zeitpunkt des Ansatzes eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16
Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei ...
- BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16
- OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 232/13
Löschungsvoraussetzungen nach § 394 I 1 FamFG
- OLG Saarbrücken, 31.01.2020 - 5 W 48/19
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung ...
- OLG Brandenburg, 14.11.2023 - 6 U 57/22
- BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne ...
Querverweise
Auf § 394 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 395 (Löschung unzulässiger Eintragungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 729 (Auflösungsgründe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft
- § 138
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- § 262 (Auflösungsgründe)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 289 (Auflösung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81a (Auflösung bei Insolvenz)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)