Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
(1) Für Löschungen nach den § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.
(2) 1Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. 2Das Gleiche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. 3Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
Hinweis der Redaktion:Der Wortlaut von Absatz 2 Satz 1 beruht auf einer sinngemäßen Umsetzung der Änderung durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), welches eine vorhergehende Änderung des Wortlauts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) unberücksichtigt ließ.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.12.2004 | Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) | 03.07.2004 |
oder Genossenschafts-
register § 79aVerordnungs-
ermächtigung § 80Eintragungen in das Vereinsregister § 81Eintragungen in das Güterrechtsregister § 82(weggefallen) § 83(weggefallen) § 84Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden § 85Eintragungen in das Schiffsbauregister § 86Anmeldungen und Anträge § 87Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts § 88Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren § 89Ablichtungen und Ausdrucke § 90Registereinsicht
Rechtsprechung zu § 88 KostO
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