Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
Gebühren werden nicht erhoben
| 1. | für die aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen sowie für Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen und Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek für die Forderung gegen den Ersteher sowie Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung); ferner für Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen; | |
| 2. | von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
oder Genossenschafts-
register § 79aVerordnungs-
ermächtigung § 80Eintragungen in das Vereinsregister § 81Eintragungen in das Güterrechtsregister § 82(weggefallen) § 83(weggefallen) § 84Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden § 85Eintragungen in das Schiffsbauregister § 86Anmeldungen und Anträge § 87Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts § 88Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren § 89Ablichtungen und Ausdrucke § 90Registereinsicht
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Rechtsprechung zu § 87 KostO
5 Entscheidungen zu § 87 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der ...
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
- OLG Hamm, 09.05.2007 - 15 W 312/06
Gebührenfreiheit für berufsständige Körperschaften
- OLG Köln, 25.06.2004 - 2 Wx 13/04
Gerichtskosten für Eintragung einer Sicherungshypothek
- BayObLG, 09.12.1974 - BReg. 2 Z 57/74
Vereinbarung eines Kündigungsrechts eines Gesellschafters unter Aufrechterhaltung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 87 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 75 (Eintragungen bei Insolvenz) (zu § 87 Nr. 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 32
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) (zu § 87 Nr. 1)