Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   3. Registersachen (§§ 79 - 90)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KostO
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
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Textdarstellung

  

§ 90
Registereinsicht

Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben.

Rechtsprechung zu § 90 KostO

2 Entscheidungen zu § 90 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90 KostO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 79 (Einsicht in das Vereinsregister)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            (weggefallen)
              § 1563 (weggefallen)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
Was ist das?

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