Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 3Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
1. | der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und | |
2. | die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. |
2Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
(3) 1Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. 2Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) 1Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. 2Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. 3Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. 4Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 79 BGB
35 Entscheidungen zu § 79 BGB in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20
Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15
"Süßwarenkartell"
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 VA 4/11
Gebühren für die Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder durch ein ...
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 VA 5/11
Gebührenfreiheit der Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren
- OLG Jena, 21.10.2002 - 6 W 534/02
Verschmelzungsanmeldung und Schlussbilanz
- VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708
Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer ...
- BVerwG, 21.07.1982 - 2 B 35.81
Pflicht des Beamten zur Überprüfung eines Zahlungsgrundes auf offensichtliche ...
- OLG Hamm, 19.02.2008 - 15 VA 13/07
Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als ...
- BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- BayObLG, 11.03.1981 - BReg. 2 Z 12/81
Zur Frage, ob ein besonderer Vertreter im Vereinsregister eingetragen werden kann
Querverweise
Auf § 79 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 79a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 79 BGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159 I 1